Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (GG Artikel 2)
Gesetzliche Grundlage für das Bauen in Sachsen bildet die Sächsische Bauordnung (SächsBO) und die zugehörige Durchführungsverordnung (DVOSächsBO).
Kernstück der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) ist die Gefahrenabwehr. Mit den Schutzgütern der Standsicherheit und des Brandschutzes wird das Schutzziel des Bauordnungsrechtes entsprechend Artikel 2 des Grundgesetzes konkretisiert.
Auf Grundlage der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) gilt entsprechend § 59 der Grundsatz, dass für „… die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen …“ eine Baugenehmigung notwendig ist. Ausnahmen werden eingeräumt.
Der Antrag auf Baugenehmigung schließt u.a. die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes sowie die Konstruktionszeichnungen wie z.B. die Bewehrungspläne oder die Werkstattzeichnungen, ein.
In der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) sind weitere Anforderungen für die Erstellung der bautechnischen Nachweise und für deren bautechnische Prüfung angegeben, sowie der Kriterienkatalog verankert.
Weiterhin wird auf die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) verwiesen.
Alle sächsischen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen können auf dem Portal www.revosax.sachsen.de in der jeweils gültigen Fassung eingesehen werden.
Im Bereich des privaten und gewerblichen Hochbaus hat die Sächsische Bauordnung (SächsBO) höchste Priorität.
Für die Verkehrsträger Straße, Wasserstraße und Eisenbahnen sind besondere Regelungen zu beachten. Hier gelten für den Prüfingenieur die Rahmenbedingungen der Verwaltungen der Verkehrsträger.