VPI Sachsen

Vertrauen ist gut. Kontrolle ist besser.

Jedes Gebäude wird nach individuellen Vorstellungen des Bauherrn hergestellt und ist somit ein Unikat! Umso wichtiger ist es, Fehler in den technischen Unterlagen und in der Bauausführung rechtzeitig zu erkennen, um daraus folgenden Bauschäden vorzubeugen. Neben nicht absehbaren Folgekosten erspart die bautechnische Prüfung auch mögliche Rechtsstreitigkeiten.

Durch den wachsenden Kostendruck auf die Baufirmen wird die unabhängige Prüfung der Bauausführung durch den Prüfingenieur für Bautechnik mehr und mehr zu einem wichtigen Sicherheitsbaustein.

Die unabhängige Prüfung ist im Interesse aller am Bau Beteiligten zur Sicherheit von Bauwerken unentbehrlich.

Der Bauherr trägt die Verantwortung für das Bauvorhaben. Der Bauherr ist einem erhöhten Fehler (Schadens-) Risiko ausgesetzt. Unabhängige Prüfungen durch Prüfingenieure nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ können Fehler in Planung und Ausführung rechtzeitig aufdecken und sorgen für sichere und qualitativ hochwertige Bauwerke.

Die Mehrzahl der Fehler resultieren aus menschlichen Fehlern oder falsch beurteilten Randbedingungen. Umso wichtiger ist es, Fehler in den technischen Unterlagen und in der Bauausführung rechtzeitig zu erkennen, um die daraus folgenden Schäden vorbeugend zu verhindern.

Auch wirtschaftliche Zwänge während der Planungsphase (schlechte oder fehlende Planungsunterlagen) und der Kostendruck auf der Baustelle (unzureichende Koordination der Schnittstellen (Subunternehmer), fehlendes Fachpersonal, etc.) sind Risikofaktoren.

Die bautechnische Prüfung Standsicherheit und Brandschutz ist in Sachsen für viele Bauvorhaben gesetzlich vorgeschrieben.

Bautechnische Prüfung

Jedes Gebäude wird nach individuellen Vorstellungen des Bauherrn hergestellt und ist somit ein Unikat. Im Gegensatz zu Serienprodukten und Konsumgütern ist eine nachträgliche Korrektur nicht möglich. Fehler in den technischen Unterlagen und in der Bauausführung lassen sich durch die bautechnische Prüfung rechtzeitig erkennen und damit verbundene Sicherheitsrisiken und mögliche erhebliche Folgekosten vermeiden. Zudem bleiben dem Bauherrn viel Ärger und Rechtsstreitigkeiten erspart.

Bautechnische Prüfung

Dem Bauherrn obliegt die Verantwortung für das Bauvorhaben. Für den Fall, dass der Bauherr nicht fachkundig ist, ist er verpflichtet, geeignete Beteiligte (z.B. Fachplaner) zu bestellen. Soweit nach der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises erforderlich ist und es sich nicht um einen Sonderbau handelt, wird der Prüfauftrag durch den Bauherrn erteilt. Dem Bauherrn/Eigentümer obliegt zudem nach Fertigstellung des Bauvorhabens nach § 823 BGB die Verkehrssicherungspflicht, wonach Stand- und Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet sein müssen.

Gesetzliche Grundlage für das Bauen in Sachsen bilden für den Bereich des Hochbaus die Sächsischen Bauordnung (SächsBO), die Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) und die Verwaltungsvorschrift über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (VwVBauPrüf). Auf Grundlage der Bauordnung gilt der Grundsatz, dass für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen eine Baugenehmigung notwendig ist. Ausnahmen werden eingeräumt. Ausgehend von einer Klassifizierung nach Gebäudeklassen und der Lage und Ausführung des Bauwerks ergeben sich Anforderungen an die Genehmigungsverfahren und damit auch an die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise (Standsicherheit und Brandschutz) sowie an die Prüfung dieser Nachweise. Die Prüfpflicht regelt die Sächsischen Bauordnung in § 66, Absatz 3.

Rechtsgrundlagen

Die Sächsischen Bauordnung gibt in § 66, Absatz 3 vor, welche Bauvorhaben geprüft werden müssen. Grundlage für die Prüfung sind die Zuordnung der Bauvorhaben in die Gebäudeklassen und ggf. weitere Einordnungen. Die Einstufung richtet sich nach Höhe, Fläche und Nutzung. Die formale Beurteilung folgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 muss der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein. Dies gilt auch bei

  1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
  2. Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
  3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m,

wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist. Bei

  1. Sonderbauten,
  2. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 88 Absatz 1 Nummer 3 und
  3. Gebäuden der Gebäudeklasse 5,

muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein.

Rechtsgrundlagen

Die bautechnische Prüfung umfasst Neubauten, Umbauten, Nutzungsänderungen und Abbrüche unter Berücksichtigung der Standsicherheit des gesamten Tragwerkes, einzelner Komponenten, angrenzender Gebäude und der Einhaltung der Tragfähigkeit des Untergrundes, gleichermaßen.

Die bautechnische Prüfung der Standsicherheit umfasst die Prüfung der von einem Planer erstellten bautechnischen Nachweise und Zeichnungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die Bauüberwachung hinsichtlich der geprüften Nachweise durch einen unabhängig tätigen „Berufskollegen“ – den Prüfingenieur. Die Bauüberwachung wird stichprobenartig durchgeführt und ersetzt nicht die in der Regel weitaus umfangreichere Objektüberwachung durch den Tragwerksplaner. Die Entscheidung über Umfang und Intensität der Bauüberwachung liegt im alleinigen Ermessen des Prüfingenieurs.

Aufgaben des Prüfingenieurs

Der Prüfingenieur für Brandschutz prüft entsprechend Landesbauordnung an Stelle der Bauaufsichtsbehörden unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises. Er überwacht zudem die Bauausführung entsprechend der geprüften Nachweise.

Prüfingenieure sind fachlich hochqualifizierte Bauingenieure oder Architekten (nur Brandschutz), die durch die Oberste Bauaufsicht Sachsen, dem Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung, anerkannt und zugelassen werden. In einem umfangreichen Anerkennungsverfahren müssen die erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse nachgewiesen werden. Prüfingenieure decken die wesentlichen Aufgabenbereiche eines Bauingenieurs ab. Zum einen übernehmen sie als Planer die Aufgaben eines freiberuflichen beratenden Ingenieurs, wie das Erstellen bautechnischer Nachweise und zum anderen übernehmen sie als fachlich und wirtschaftlich unabhängige Person im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde bzw. des Bauherrn die bautechnische Prüfung.

Qualifikation und Anerkennung

Die bautechnische Prüfung umfasst neben der Prüfung der bautechnischen Nachweise und Zeichnungen (Standsicherheit und Brandschutz) auch die Bauüberwachung hinsichtlich der geprüften Nachweise.

Diese wird stichprobenartig durchgeführt und ersetzt nicht die in der Regel weitaus umfangreichere Objektüberwachung durch den Beauftragten des Bauherren wie z.B. den Tragwerksplaner. Die Entscheidung über Umfang und Intensität der Bauüberwachung liegt im alleinigen Ermessen des Prüfingenieurs.

Im Genehmigungsverfahren wird der Prüfingenieur entweder durch die jeweilige zuständige (untere) Bauaufsichtsbehörde oder durch den Bauherrn beauftragt.

Bei Sonderbauten, bei denen die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde die bauaufsichtliche Prüfung an einen Prüfingenieur für den jeweiligen Fachbereich und der jeweiligen Fachrichtung oder an ein Prüfamt übertragen. In diesem Fall wird der Prüfauftrag von der Bauaufsichtsbehörde erteilt. Soweit in anderen Fällen nach der Sächsischen Bauordnung eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises erforderlich ist, wird der Prüfauftrag durch den Bauherrn erteilt.

Der Prüfingenieur prüft wesentliche Teilbereiche des Bauwerks im hoheitlichen Auftrag der Bauaufsichtsbehörde. Diese Prüfung geschieht im Interesse des Bauherrn und ist verbunden mit vielen materiellen und immateriellen Vorteilen.

Die Gebühren für die bautechnische Prüfung sind gering und betragen in der Regel ca. 1-2 % der Gesamtkosten des Bauvorhabens. Studien haben gezeigt, dass ein Euro für die präventive bautechnische Prüfung 5-7 Euro für die Behebung von Bauschäden einspart.

Vergütung der Prüfleistungen

Grundlage für die Abrechnung der bautechnischen Prüfung in Sachen ist das Sächsische Kostenverzeichnis des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen. Die Kostenermittlung und Abrechnung der Prüfgebühr erfolgt über eine sogenannte Bewertungs- und Verrechnungsstelle (BVS). Als neutrale Stelle bewertet diese objektiv und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen die anrechenbaren Kosten und die Prüfgebühren gemäß Gebührenordnung der Länder.

Vergütung der Prüfleistungen

Nein, die Entscheidung über die Auswahl des Prüfingenieurs trifft im Genehmigungsverfahren im Falle eines Sonderbaus die beauftragende untere Bauaufsichtsbehörde, in allen anderen Fällen der Bauherr. Dabei erfolgt die Auswahl unter Berücksichtigung der Aspekte der fachlichen Qualifikation (Fachrichtung). Die Beauftragung von Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde ist weder die Vergabe eines Bauauftrags noch eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags, sondern hoheitliches Tätigwerden. Für die erbrachten Leistungen erheben sie Gebühren gemäß der Gebührenverordnungen. Ein Konkurrenzverhalten der Prüfingenieure auf preislicher Ebene wird somit ausgeschlossen.