VPI Sachsen

Aufgaben des Prüfingenieurs / der Prüfingenieurin

Auf Grundlage der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) gilt entsprechend § 59 der Grundsatz, dass für „… die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen …“ eine Baugenehmigung notwendig ist. Ausnahmen werden eingeräumt.

Die Bauordnung nimmt je nach Schwierigkeit und Komplexität eines Bauvorhabens eine Klassifizierung vor. Ausgehend von dieser Klassifizierung ergeben sich Anforderungen an die Genehmigungsverfahren und damit auch an die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise sowie an die Prüfung dieser Nachweise.

Die Prüfpflicht ergibt sich aus der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) § 66 (3) wie folgt:

(3) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 muss der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein. Dies gilt auch bei

  1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
  2. Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
  3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m,

wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist. Bei

  1. Sonderbauten,
  2. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 88 Absatz 1 Nummer 3 und
  3. Gebäuden der Gebäudeklasse 5,

muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein.

Der Prüftätigkeit liegt das „Vier-Augen-Prinzip“ zugrunde. Es beinhaltet die Überprüfung der von einem als Tragwerksplaner tätigen Bauingenieur erstellten bautechnischen Unterlagen durch einen wirtschaftlich und fachlich unabhängig tätigen „Berufskollegen“ – den Prüfingenieur für Bautechnik. Die bautechnische Prüfung umfasst Neubauten, Umbauten, Nutzungsänderungen und Abbrüche unter Berücksichtigung der Standsicherheit des gesamten Tragwerks, einzelner Komponenten, angrenzender Gebäude und der Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Untergrundes, gleichermaßen.

Der Prüfingenieur prüft im Auftrag der Bauaufsicht bzw. im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Standsicherheit und des Brandschutzes.

Die Beauftragung ergibt sich aus der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) § 15 (1) und (2) wie folgt:

(1) Bei Sonderbauten, bei denen die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises gemäß § 66 Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde die bauaufsichtliche Prüfung an eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für den jeweiligen Fachbereich und der jeweiligen Fachrichtung oder an ein Prüfamt übertragen. In diesem Fall wird der Prüfauftrag von der Bauaufsichtsbehörde erteilt.

(2) Soweit in anderen Fällen nach der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises erforderlich ist, wird der Prüfauftrag von der Bauherrin oder vom Bauherrn erteilt.

Die bautechnische Prüfung der Standsicherheit umfasst die:

  1. Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und des konstruktiven Brandschutzes
  2. Prüfung der Ausführungsplanung, z.B. Bewehrungspläne, Werkstattzeichnungen
  3. stichprobenhafte Überwachung der Bauausführung entsprechend der geprüften Nachweise

Die bautechnische Prüfung des vorbeugenden baulichen Brandschutzes umfasst die:

  1. Prüfung der Nachweise des Brandschutzes
  2. stichprobenhafte Überwachung der Bauausführung entsprechend der geprüften Nachweise

Die bautechnische Prüfung wird durch freiberuflich tätige, von der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen anerkannte Prüfingenieure durchgeführt.

Sie übernehmen damit Aufgaben der vorbeugenden Gefahrenabwehr als Schutzpflicht des Staates.

Der Prüfingenieur ist als beliehener Unternehmer in das behördliche Verfahren eingegliedert, ist hoheitlich tätig und unterliegt der Fachaufsicht der Obersten Bauaufsichtsbehörde.

Zum Vollzug der bautechnischen Prüfung von Bauvorhaben gemäß der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) ist die Verwaltungsvorschrift über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (VwVBauPrüf) in der aktuell geltenden Fassung zu beachten.

Qualifikation und Anerkennung

Prüfingenieure sind hochqualifizierte Bauingenieure oder Architekten, die durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde eine persönliche Anerkennung und Zulassung haben.

Abrechnung der Prüfleistungen in Sachsen

Zur einheitlichen Bewertung der Bauvorhaben und die Rechnungslegung wurde in Sachsen eine Bewertungs- und Verrechnungsstelle (BVS) eingerichtet.

Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure für Bautechnik in Sachsen - BVS Sachsen GmbH